AG Detmold - Urteil vom 23.12.1992 (16 F 150/91) - DRsp Nr. 1994/15502
AG Detmold, Urteil vom 23.12.1992 - Aktenzeichen 16 F 150/91
DRsp Nr. 1994/15502
Ist eine Ehe vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages in der früheren DDR geschieden worden, beurteilt sich der geltend gemachte Unterhaltsanspruch nach dem Unterhaltsrecht der früheren DDR.Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 DDR-FGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen nur für den Fall Unterhalt verlangen, wenn er wegen anderer, sich aus der Entwicklung oder Scheidung der Ehe ergebender Gründe bedürftig ist, d.h., daß die Bedürftigkeit ehebedingt ist.