AG Detmold - Urteil vom 30.07.1997
8 C 516/96
Normen:
BGB § 1615l Abs. 2, § 1602 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 118

AG Detmold - Urteil vom 30.07.1997 (8 C 516/96) - DRsp Nr. 1998/7327

AG Detmold, Urteil vom 30.07.1997 - Aktenzeichen 8 C 516/96

DRsp Nr. 1998/7327

1. Auch wenn die Unterhaltspflicht des nichtehelichen Vaters gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes wegen des Ablauf der Jahresfrist nach § 1615l Abs. 2 BGB (alte Fassung) bereits beendet war, entsteht diese Unterhaltspflicht wegen der seit dem 01.19.1995 geltenden neuen Fassung des § 1615l Abs. 2 BGB für die Zeit ab Inkrafttreten der Neufassung bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung erneut. 2. Von der Mutter eines nichtehelichen Kindes kann bis zur Vollendung von dessen 3. Lebensjahr zumindest dann eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, wenn die Mutter des Kindes nicht mit nahen Verwandten oder engen Freunden zusammenlebt, die eine gesicherte, alltägliche und kontinuierliche Betreuung des Kindes während der regelmäßigen Abwesenheit der Mutter ermöglichen.

Normenkette:

BGB § 1615l Abs. 2, § 1602 ;

Hinweise: