AG Dortmund - Urteil vom 05.10.1993
170 F 187/91
Normen:
BGB § 1570, § 1577 Abs. 1 ; ZPO § 850h Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1117

AG Dortmund - Urteil vom 05.10.1993 (170 F 187/91) - DRsp Nr. 1994/15510

AG Dortmund, Urteil vom 05.10.1993 - Aktenzeichen 170 F 187/91

DRsp Nr. 1994/15510

Lebt die geschiedene Ehefrau, von der mit Rücksicht auf die Betreuung minderjähriger Kinder keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, mit einem neuen Lebenspartner zusammen, so hat es auf den Unterhaltsanspruch keinen Einfluß, wenn sie im Rahmen dieser Lebensgemeinschaft Versorgungsleistungen erbringt. In diesem Zusammenhang ist eine Berufung auf den Rechtsgedanken des § 850h Abs. 2 ZPO verfehlt, da diese Vorschrift verlangt, daß Arbeiten oder Dienste geleistet werden, "die nach Art. und Umfang üblicherweise vergütet werden", was sich aber bei Diensten, die im Rahmen einer Lebenspartnerschaft erbracht werden, gerade nicht feststellen läßt.

Normenkette:

BGB § 1570, § 1577 Abs. 1 ; ZPO § 850h Abs. 2 ;

Hinweise:

Vgl. zur Anrechnung von Leistungen im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch AG Neuss - 49 F 194/92 - vom 25.11.1992, FamRZ 1993, 1451

Fundstellen
FamRZ 1994, 1117