AG Düren - Beschluß vom 06.10.1995
20 F 369/95
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1612 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1019

AG Düren - Beschluß vom 06.10.1995 (20 F 369/95) - DRsp Nr. 1997/1558

AG Düren, Beschluß vom 06.10.1995 - Aktenzeichen 20 F 369/95

DRsp Nr. 1997/1558

Wird ein Mann, der anderen Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, Vater eines nichtehelichen Kindes, so darf er nur dann Erziehungsurlaub nehmen, wenn dies mit seinen übrigen gleichrangigen Unterhaltspflichten nicht in Widerspruch steht. Verstößt der Mann hiergegen, ist er so zu behandeln, als beziehe er weiter sein ursprüngliches Einkommen.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1612 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1019