AG Düsseldorf vom 01.03.1991
260 F 147/89
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1222
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 118

AG Düsseldorf - 01.03.1991 (260 F 147/89) - DRsp Nr. 1994/15522

AG Düsseldorf, vom 01.03.1991 - Aktenzeichen 260 F 147/89

DRsp Nr. 1994/15522

Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern verpflichtet den als kaufmännischer Angestellter und Verkaufsleiter eingestellten Unterhaltsschuldner auch seinen Arbeitseinsatz als Packer zu dulden und keine Kündigung zu riskieren.

Normenkette:

BGB § 1603 ;

Hinweise:

Der Schritt in die Selbständigkeit ohne entsprechende Rücklagenbildung wird hier als unzulässig angesehen.

Fundstellen
FamRZ 1991, 1222
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 118