AG Duisburg - Urteil vom 05.11.1997
41 F 155/97
Normen:
BGB § 1602, § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 981

AG Duisburg - Urteil vom 05.11.1997 (41 F 155/97) - DRsp Nr. 1998/16869

AG Duisburg, Urteil vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 41 F 155/97

DRsp Nr. 1998/16869

Ist ein Elternteil gegenüber minderjährigen Kindern zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet und genügt der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht bereits dadurch, daß er die Kinder versorgt, so muß sich der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil um jeglicher Art von Arbeit, auch solche zu ungünstigsten Zeiten wie Nachts oder in den frühen Morgenstunden bemühen. Zu derartigen Tätigkeiten gehören etwa Arbeiten im Reinigungsbereich, Aushilfstätigkeiten in Gaststätten, Großküchen oder Schnellrestaurants, Arbeiten im Freien oder das Austragen von Zeitungen oder Anzeigenblättern.

Normenkette:

BGB § 1602, § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 981