AG Emden - Beschluß vom 07.11.1995 (4 F 401/90) - DRsp Nr. 1997/5732
AG Emden, Beschluß vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 4 F 401/90
DRsp Nr. 1997/5732
Werden in der zweiten Instanz erstmals zu Lasten der Partei, der Prozeßkostenhilfe bereits in der ersten Instanz ohne Raten bewilligt worden war, Ratenzahlungen auf die Prozeßkostenhilfe angeordnet, sind die von der Partei gezahlten Raten auf die Gesamtkosten des Verfahren erster und zweiter Instanz zu verrechnen.Die dem Rechtsanwalt nach § 124BRAGO zustehende weitere Vergütung bestimmt sich also nach dem Betrag der gezahlten Raten abzüglich der in § 122 Abs. 1 Nr. 1ZPO genannten Kosten und Auslagen beider Instanzen.