AG Eschwege - Beschluß vom 02.12.1996 (1 X 296/96) - DRsp Nr. 1997/5733
AG Eschwege, Beschluß vom 02.12.1996 - Aktenzeichen 1 X 296/96
DRsp Nr. 1997/5733
§ 1632 Abs. 4BGB dient dem Zweck, die als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses gewachsenen Bindungen zwischen Pflegekindern und Pflegeeltern anzuerkennen und folglich auch die Pflegefamilie unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3GG zu stellen. Bei einer Interessenkollisionen zwischen den Kindern, ihren Eltern und den Pflegeeltern ist letztlich das Kindeswohl bestimmend. Letzteres gilt auch, wenn die Anordnung des Verbleibens eines Kindes bei seiner Pflegefamilie mit einem Antrag, das Sorgerecht für dieses Kind zu entziehen und auf einen Vormund zu übertragen, kollidiert. Daher hat in einem solchen Fall die Rückführung eines Kindes aus seiner Pflegefamilie in seine Herkunftsfamilie bzw. in die Familie eines eventuell zu bestimmenden Vormundes behutsam und während einer längeren Übergangsphase zu erfolgen.