AG Eschwege - Beschluß vom 02.12.1996
1 X 296/96
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 139
FamRZ 1997, 1417

AG Eschwege - Beschluß vom 02.12.1996 (1 X 296/96) - DRsp Nr. 1997/5733

AG Eschwege, Beschluß vom 02.12.1996 - Aktenzeichen 1 X 296/96

DRsp Nr. 1997/5733

§ 1632 Abs. 4 BGB dient dem Zweck, die als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses gewachsenen Bindungen zwischen Pflegekindern und Pflegeeltern anzuerkennen und folglich auch die Pflegefamilie unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG zu stellen. Bei einer Interessenkollisionen zwischen den Kindern, ihren Eltern und den Pflegeeltern ist letztlich das Kindeswohl bestimmend. Letzteres gilt auch, wenn die Anordnung des Verbleibens eines Kindes bei seiner Pflegefamilie mit einem Antrag, das Sorgerecht für dieses Kind zu entziehen und auf einen Vormund zu übertragen, kollidiert. Daher hat in einem solchen Fall die Rückführung eines Kindes aus seiner Pflegefamilie in seine Herkunftsfamilie bzw. in die Familie eines eventuell zu bestimmenden Vormundes behutsam und während einer längeren Übergangsphase zu erfolgen.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4 ;
Fundstellen
DAVorm 1997, 139