AG Essen - Beschluss vom 02.03.1999
101 F 346/98
Normen:
BGB § 1361, § 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 23

AG Essen - Beschluss vom 02.03.1999 (101 F 346/98) - DRsp Nr. 2000/4294

AG Essen, Beschluss vom 02.03.1999 - Aktenzeichen 101 F 346/98

DRsp Nr. 2000/4294

Nimmt ein Ehegatte bereits 14 Tage nach der Eheschließung Beziehungen zu Partnern anderen Geschlechts auf, verwirkt er auch den Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens. Haben die Ehegatten lediglich gerade 2 Wochen zusammengelebt, so sind durch dieses kurze Zusammenleben eheliche Lebensverhältnisse im Sinne von § 1361 BGB, nach denen sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bemisst, nicht entstanden.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 23