AG Essen - Beschluss vom 02.03.1999 (101 F 346/98) - DRsp Nr. 2000/4294
AG Essen, Beschluss vom 02.03.1999 - Aktenzeichen 101 F 346/98
DRsp Nr. 2000/4294
Nimmt ein Ehegatte bereits 14 Tage nach der Eheschließung Beziehungen zu Partnern anderen Geschlechts auf, verwirkt er auch den Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens.Haben die Ehegatten lediglich gerade 2 Wochen zusammengelebt, so sind durch dieses kurze Zusammenleben eheliche Lebensverhältnisse im Sinne von § 1361BGB, nach denen sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bemisst, nicht entstanden.