AG Essen - Beschluß vom 16.12.1992
105 F 253/92
Normen:
BGB § 1361b;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1442

AG Essen - Beschluß vom 16.12.1992 (105 F 253/92) - DRsp Nr. 1994/15541

AG Essen, Beschluß vom 16.12.1992 - Aktenzeichen 105 F 253/92

DRsp Nr. 1994/15541

Begehrt der (getrennt lebende) Ehepartner, der schon seit längerer zeit in einer anderen Wohnung lebt, die Wiederaufnahme in die eheliche Wohnung, so stellt dies für den in der ehelichen Wohnung verbliebenen Ehegatten eine schwere Härte i.S.d. § 1361 b BGB dar, wenn der andere Ehegatte mit dem neuerlichen Aufenthalt in der ehelichen Wohnung nicht die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft anstrebt, sondern andere Motive verfolgt und sich das erneute räumliche Zusammenleben der Ehepartner nachteilig auf das Wohl der Kinder auswirken und zu einer weiteren Ausweitung der ehelichen Streitigkeiten beitragen würde.

Normenkette:

BGB § 1361b;

Hinweise:

vgl. zur Wohnungszuweisung für die Zeit des Getrenntlebens auch OLG Hamm FamRZ 1994, 1441; OLG Hamm FamRZ 1994, 1442

Fundstellen
FamRZ 1993, 1442