AG Essen - Urteil vom 10.12.1992
104 F 209/92
Normen:
BGB § 1605 Abs. 2 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 593

AG Essen - Urteil vom 10.12.1992 (104 F 209/92) - DRsp Nr. 1995/6520

AG Essen, Urteil vom 10.12.1992 - Aktenzeichen 104 F 209/92

DRsp Nr. 1995/6520

Auch wenn der Unterhaltsschuldner freiwillig (teilweise) erhöhten Unterhalt zahlt, besteht - auch bei einer Abänderungsklage - ein Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Schaffung eines Titels über den gesamten Unterhaltsbetrag. Die 2 Jahresfrist i.S.d. § 1605 BGB beginnt grundsätzlich mit dem Schluß der mündlichen Verhandlung zu laufen, der der Verkündung der Entscheidung vorausgeht. Wird jedoch das schriftliche Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet, so ist für den Beginn der 2 - Jahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB der Zeitpunkt maßgebend, der den Parteien zum abschließenden Vortrag gesetzt worden ist.

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 2 ; ZPO § 323 ;

Hinweise:

Vgl. zu § 1605 Abs. 2 BGB auch OLG München - 4 WF 191/92 - vom 04.09.1992, FamRZ 1993, 594

Fundstellen
FamRZ 1993, 593