AG Essen - Urteil vom 11.12.1991 (130 C 161/91) - DRsp Nr. 1996/3481
AG Essen, Urteil vom 11.12.1991 - Aktenzeichen 130 C 161/91
DRsp Nr. 1996/3481
Wird in einem Vertrag über die künstliche Befruchtung durch Fremdspendersamen sichergestellt, daß das Kind weder von seinen Eltern noch von den behandelnden Ärzten noch durch Nachforschungen in den Behandlungsunterlagen erfahren kann, wer der Samenspender und somit sein biologischer Vater ist, so ist dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen § 138BGB im Hinblick darauf nichtig, daß hierdurch das Recht des Kindes auf Kenntnis von seiner biologischen Abstammung vereitelt wird.Bei einem derartigen Fall scheidet ein Anspruch der Frau auf Rückzahlung der Behandlungskosten gegen den Arzt aus § 812BGB nicht schon gem. § 814BGB deswegen aus, weil die Frau den Makel des Vertrages gekannt hätte, da die Frau zwar die zugrundeliegenden Tatsachen gekannt, die Einordnung als sittenwidrig aber von ihr nicht vorgenommen werden konnte, weil derartige Bewertungen von den Gerichten bislang noch nicht vorgenommen wurden.Ihr Erstattungsanspruch ist allerdings nach Treu und Glauben ausgeschlossen, weil die Frau nach Abschluß des Vertrages durch die periodische Inanspruchnahme der Leistungen der Ärzte und durch ihre laufenden Zahlungen zum Ausdruck gebracht hat, daß sie unabhängig von der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Vertrages bereit war, das im Vertrag genannte Honorar zu zahlen.