AG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.11.1996 (32 C 2403/96-48) - DRsp Nr. 1998/195
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.11.1996 - Aktenzeichen 32 C 2403/96-48
DRsp Nr. 1998/195
Bei normaler Entwicklung ist bei Kindern im Alter von 6 Jahren, die unmittelbar vor der Einschulung stehen und die im Kindergarten an einem eine Woche dauernden Kurs über den Straßenverkehr teilgenommen haben, zu erwarten, daß sie das Fahren mit einem Fahrrad und die Verkehrsregeln in der Weise beherrschen, daß sie Straßen nicht überqueren, wenn dadurch für sie und Dritte Gefahr durch dort fahrende Fahrzeuge droht. Daher kommt eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern bei Schädigung Dritter durch das Kind im Straßenverkehr in der Regel nicht in Betracht.