AG Grevenbroich - Urteil vom 15.12.1997
11 C 335/97
Normen:
BGB § 1968 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 418
NJW 1998, 2063
NJWE-FER 1998, 233

AG Grevenbroich - Urteil vom 15.12.1997 (11 C 335/97) - DRsp Nr. 1998/16871

AG Grevenbroich, Urteil vom 15.12.1997 - Aktenzeichen 11 C 335/97

DRsp Nr. 1998/16871

Die ordentlichen Gerichte sind für die Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen Hinterbliebenen eines Verstorbenen über die Art der Bestattung, der Anlage des Grabes und der Pflege des Grabes zuständig. Das Recht der Totenfürsorge gründet gewohnheitsrechtlich in familienrechtlichen Beziehungen. Es steht, sofern der Verstorbene zu Lebzeiten keinen Willen in Bezug auf seine Totenfürsorge geäußert hat, den nächsten Angehörigen zu. Bei einem Verheirateten ist in der Regel der überlebende Ehegatte der nächste Angehörige. Dieser kann im Streitfall andere Angehöriger von der Gestaltung und Pflege des Grabes ausschließen, insbesondere kann er der Mutter des Verstorbenen verbieten, Blumen auf dem Graben ihres Sohnes niederzulegen.

Normenkette:

BGB § 1968 ;
Fundstellen
MDR 1998, 418
NJW 1998, 2063
NJWE-FER 1998, 233