AG Groß Gerau - Beschluß vom 26.08.1993 (71 F 379/93) - DRsp Nr. 1994/15616
AG Groß Gerau, Beschluß vom 26.08.1993 - Aktenzeichen 71 F 379/93
DRsp Nr. 1994/15616
Sind die Lebensbedingungen die beide Eltern dem Kind zu bieten haben und sind beide Eltern in der Lage das Kind seinem Alter entsprechend kindgerecht zu erziehen und zu betreuen, reicht der Einwand des einen Elternteils, eine gemeinsame elterliche Sorge mit dem anderen Elternteil sei unmöglich, weil sich mit diesem nicht reden lasse, allein nicht aus, den anderen Elternteil von der elterlichen Sorge auszuschließen.
vgl. AG Groß-Gerau, FamRZ 1993, 462 mit Anmerkung von Luthin, FamRZ 1993, 463; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 1352 = NJW-RR 1994, 388 und AG Mannheim, FamRZ 1994, 923 mit Anmerkung von Luthin, FamRZ 1994, 924