AG Groß Gerau - Urteil vom 29.07.1998 (71 F 312/98) - DRsp Nr. 1999/1471
AG Groß Gerau, Urteil vom 29.07.1998 - Aktenzeichen 71 F 312/98
DRsp Nr. 1999/1471
Wurde die elterliche Sorge nach § 1672BGB (a.F.) für die Zeit des Getrenntlebens einverständlich geregelt und war die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils ausdrücklich auf diese Zeit beschränkt, so ist für die Neuregelung der elterlichen Sorge im Rahmen des Scheidungsverfahrens § 1671BGB und nicht § 1696BGB maßgebend.Nach § 1671BGB ist die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nur dann gerechtfertigt, wenn sie dem Wohl des Kindes am besten entspricht.