AG Gütersloh - Beschluß vom 17.12.1985 (5 XVI 7/85) - DRsp Nr. 1996/23411
AG Gütersloh, Beschluß vom 17.12.1985 - Aktenzeichen 5 XVI 7/85
DRsp Nr. 1996/23411
Die Annahme des Kindes widerspricht nicht schon deshalb seinem Wohl, weil die leibliche Mutter das Kind als Leihmutter durch artifizielle Insemination empfangen hat und die Annehmenden mit der leiblichen Mutter eine Vereinbarung getroffen hatten, daß diese die Schwangerschaft für das annehmende Ehepaar übernimmt, und aufgrund der Verwendung des Spermas des Annehmenden bei der künstlichen Zeugung dazu noch die Möglichkeit besteht, daß dieser der biologische Vater des Kindes ist.