AG Hamburg - Vorlagebeschluß vom 06.09.1996 (107 XB 13/95) - DRsp Nr. 1998/200
AG Hamburg, Vorlagebeschluß vom 06.09.1996 - Aktenzeichen 107 XB 13/95
DRsp Nr. 1998/200
Es ist mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2GG und dem Elternrecht und dem Recht auf Schutz der Familie aus Art. 6GG nicht vereinbar, daß § 1616 Abs. 2BGB namensverschiedenen Eltern die Wahl eines Doppelnamen als Geburtsnamen ihres Kindes untersagt.Auch § 1616 Abs. 3BGB in Verbindung mit § 46aFGG und § 21aPStG ist insoweit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, als dem Vormundschaftsgericht durch die Ermächtigung zur Übertragung des Rechts zur Bestimmung des Namens des Kindes auf einen Elternteil letztlich die Wahl des Geburtsnamens des Kindes selbst überlassen wird und ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ausgeschlossen ist.