AG Hamburg - Vorlagebeschluß vom 06.09.1996
107 XB 13/95
Normen:
GG Art. 2, Art. 6 ; BGB § 1616 Abs. 2, Abs. 3 ; FGG § 46a; PStG § 21a;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1234

AG Hamburg - Vorlagebeschluß vom 06.09.1996 (107 XB 13/95) - DRsp Nr. 1998/200

AG Hamburg, Vorlagebeschluß vom 06.09.1996 - Aktenzeichen 107 XB 13/95

DRsp Nr. 1998/200

Es ist mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 GG und dem Elternrecht und dem Recht auf Schutz der Familie aus Art. 6 GG nicht vereinbar, daß § 1616 Abs. 2 BGB namensverschiedenen Eltern die Wahl eines Doppelnamen als Geburtsnamen ihres Kindes untersagt. Auch § 1616 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 46a FGG und § 21a PStG ist insoweit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, als dem Vormundschaftsgericht durch die Ermächtigung zur Übertragung des Rechts zur Bestimmung des Namens des Kindes auf einen Elternteil letztlich die Wahl des Geburtsnamens des Kindes selbst überlassen wird und ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ausgeschlossen ist.

Normenkette:

GG Art. 2, Art. 6 ; BGB § 1616 Abs. 2, Abs. 3 ; FGG § 46a; PStG § 21a;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1234