AG Hanau - Urteil vom 22.11.1993 (37 C 1472/93-17) - DRsp Nr. 1995/2255
AG Hanau, Urteil vom 22.11.1993 - Aktenzeichen 37 C 1472/93-17
DRsp Nr. 1995/2255
Schließt ein Ehegatte einen Behandlungsvertrag mit einem Arzt ab, so wird der andere Ehegatte aus diesem Vertrag im Rahmen der Schlüsselgewalt nach § 1357BGB grundsätzlich nicht mitverpflichtet. Eine Mitverpflichtung des anderen Ehegatten kann nur beim Vorliegen besonderer familiärer Umstände angenommen werden.