AG Hannover - Beschluß vom 05.05.1992
62 XVII L8
Normen:
BGB § 1906 Abs. 4 ; GG Art. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1992, 113

AG Hannover - Beschluß vom 05.05.1992 (62 XVII L8) - DRsp Nr. 1995/2588

AG Hannover, Beschluß vom 05.05.1992 - Aktenzeichen 62 XVII L8

DRsp Nr. 1995/2588

1. Entgegen dem Wortlaut des § 1906 Abs. 4 BGB (ohne untergebracht zu sein) sind unterbringungsähnliche Maßnahmen auch bei Personen, die bereits freiheitsentziehend untergebracht sind, genehmigungspflichtig. Denn anderenfalls würde die Entscheidung über weitergehende freiheitsentziehende Maßnahmen nur den innerdienstlichen Regelungen der Kliniken und Heime unterliegen. Damit würden sich die Betroffenen jedoch in einem sogenannten "besonderen Gewaltverhältnis" befinden, das bereits 1972 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig abgelehnt wurde (vgl. BVerfGE 33,1 ff).