AG Hannover - Beschluß vom 18.05.1993
64 XVII C 11
Normen:
BGB § 1835, § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 146
Rpfleger 1994, 242

AG Hannover - Beschluß vom 18.05.1993 (64 XVII C 11) - DRsp Nr. 1995/2256

AG Hannover, Beschluß vom 18.05.1993 - Aktenzeichen 64 XVII C 11

DRsp Nr. 1995/2256

1. Eine berufsmäßige Ausübung einer Betreuungstätigkeit ist nicht nur dann gegeben, wenn eine Vielzahl von einzelnen Betreuungsfällen vorliegt. Maßgebend zur Einordnung eines Betreuers als Berufsbetreuer im Sinne des § 1836 Abs. 2 BGB ist der mit dieser Tätigkeit verbundene Gesamtaufwand. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Arbeitsaufwand vorhersehbar war oder nicht. 2. Ist ein so außergewöhnlich hoher Arbeitsaufwand wie vorliegend für den als Rechtsanwalt bestellten Betreuer durch die notwendige Rückabwicklung Geschäfte größeren Ausmaßes des Betroffenen unter Einsatz juristischer Fachkenntnisse notwendig, daß dieser nur im Rahmen einer Berufsausübung geleistet werden kann, so kann auch dann bereits von einem Berufsbetreuer gesprochen werden, wenn dieser nur 2 Betreuungen führt.

Normenkette:

BGB § 1835, § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen
AnwBl 1994, 146