AG Herne-Wanne - Urteil vom 20.12.1994 (3 F 111/94) - DRsp Nr. 1995/6588
AG Herne-Wanne, Urteil vom 20.12.1994 - Aktenzeichen 3 F 111/94
DRsp Nr. 1995/6588
Selbst wenn man berücksichtigt, daß zwischen den getrennt lebenden Ehegatten eine größere Verantwortung füreinander besteht als bei geschiedenen Ehegatten, ist auch für die Zeit der Trennung dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gegenüber dem Ehegatten, der keine Kinder betreut, ein billiger Eigenbedarf von zur Zeit DM 1450,00 zu belassen.