AG Holzminden - Beschluß vom 20.08.1993
12 F 284/93
Normen:
BGB § 1361, § 1579 Nr. 7, § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1033

AG Holzminden - Beschluß vom 20.08.1993 (12 F 284/93) - DRsp Nr. 1994/15675

AG Holzminden, Beschluß vom 20.08.1993 - Aktenzeichen 12 F 284/93

DRsp Nr. 1994/15675

Macht die in den neuen Bundesländern lebende Ehefrau gegen ihren in den alten Bundesländern lebenden Ehemann, der nach der Heirat im Jahr 1942 und anschließender Teilnahme am Krieg und Gefangenschaft nicht zurückgekehrt ist, nach 40 Jahren einen Anspruch auf Trennungsunterhalt und Auskunft über dessen Einkommensverhältnisse geltend, so ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt zumindest dann verwirkt, wenn die Ehefrau nicht im Einzelnen darlegt, worum ihr die Ermittlung des Aufenthaltes des getrennt lebenden Ehemannes und damit eine frühere Geltendmachung des Anspruches auf Trennungsunterhalt nicht möglich war.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1579 Nr. 7, § 242 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1033