AG Holzminden - Beschluß vom 22.03.1998 (12 F 315/97) - DRsp Nr. 1998/16874
AG Holzminden, Beschluß vom 22.03.1998 - Aktenzeichen 12 F 315/97
DRsp Nr. 1998/16874
Bei einer Entscheidung über die elterliche Sorge für die Dauer des Getrenntlebens gem. § 1672BGB (alte Fassung) ist die in § 1671BGB (n.F.) enthaltene Regelung bereits zu berücksichtigen. Dies führt dazu, daß wenn nicht feststellbar ist, daß die Übertragung der elterlichen Sorge auf den einen oder anderen Elternteil dem Wohl des Kindes eher entspricht, es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt.