AG Holzminden - Urteil vom 20.10.1996
12 F 249/96
Normen:
BGB § 1360a;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1156

AG Holzminden - Urteil vom 20.10.1996 (12 F 249/96) - DRsp Nr. 1998/204

AG Holzminden, Urteil vom 20.10.1996 - Aktenzeichen 12 F 249/96

DRsp Nr. 1998/204

Bei der Berechnung des Anspruchs auf Taschengeld ist eine dauerhafte Festlegung anhand von Grunddaten abzulehnen. Der Anspruch auf Taschengeld ist daher von Monat zu Monat neu festzusetzen. Angemessen im Sinne von § 1360a Abs. 1 BGB ist er dann, wenn dringende Bedürfnisse der Familie nicht berührt werden. Im Rahmen der Berechnung des Familienunterhalts und des Taschengeldes ist es zweckmäßig, das Kindergeld wie Einkommen zu behandeln. Einer Verwirkung des Anspruchs auf Familienunterhalt und Taschengeld nach den abschließen geregelten Verwirkungtatbeständen (§ 1361 Abs. 3, § 1579 BGB) kommt nicht in Betracht. Das Taschengeld dient ausschließlich den persönlichen Bedürfnissen, daher ist seine Zuwendung zweckfrei und es wäre mißbräuchlich mit ihm Vorstellungen über eheliches Wohlverhalten zu sanktionieren.

Normenkette:

BGB § 1360a;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1156