AG Ibbenbüren - Beschluß vom 02.07.1987
4 XVI 8/84
Normen:
BGB § 1746 Abs. 1, 4; EGBGB Art. 14, Art. 22, Art. 23 ; GG Art. 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
IPRax 1988, 368

AG Ibbenbüren - Beschluß vom 02.07.1987 (4 XVI 8/84) - DRsp Nr. 1996/23415

AG Ibbenbüren, Beschluß vom 02.07.1987 - Aktenzeichen 4 XVI 8/84

DRsp Nr. 1996/23415

1. Wird ein türkisches Kind durch seine deutschen Pflegeeltern mit Einwilligung der in Deutschland lebenden türkischen Mutter des Kindes adoptiert, so ist in entsprechender Anwendung des § 1747 Abs. 4 BGB die Einwilligung des türkischen Ehemannes der Mutter des Kindes, der von dieser schon lange vor der Geburt des Kindes getrennt in der Türkei lebt, entbehrlich. 2. Die analoge Anwendung gebietet sich deshalb, weil einerseits der Ehemann aufgrund der in seiner Heimatgesellschaft geltenden soziokulturellen und religiösen Normen nicht willens oder nicht in der Lage wäre, die Pflege und Erziehung seines scheinehelich geborenen Kindes wahrzunehmen und andererseits es sich verbietet die Ehelichkeit des Kindes anzufechten, weil dies zu einer konkreten körperlichen Gefährdung der Mutter des Kindes führen würde.

Normenkette:

BGB § 1746 Abs. 1, 4; EGBGB Art. 14, Art. 22, Art. 23 ; GG Art. 6 Abs. 3 ;