AG Kamen - Beschluß vom 07.11.1994
10 X S 2917
Normen:
BGB § 1666, § 1666a; KJHG § 2, § 27, § 42 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 258
FamRZ 1995, 950

AG Kamen - Beschluß vom 07.11.1994 (10 X S 2917) - DRsp Nr. 1995/6475

AG Kamen, Beschluß vom 07.11.1994 - Aktenzeichen 10 X S 2917

DRsp Nr. 1995/6475

Ein Entzug des Aufenthaltsbestimungsrechtes aufgrund der §§ 1666, 1666 a BGB kommt im Hinblick auf den in Art. 6 GG festgelegten Schutz der Familie nur in Betracht, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, daß das Kind in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfe, begegnet werden kann (§ 1666 a BGB). Stimmen die Eltern einer sozialpädagogischen Familienhilfe zu, und wird durch diese Maßnahme eine Gefährdung des Kindes abgewendet, kommt ein Eingriff in das Sorgerecht nicht mehr in Betracht.