AG Kamen - Beschluß vom 07.11.1994 (10 X S 2917) - DRsp Nr. 1995/6475
AG Kamen, Beschluß vom 07.11.1994 - Aktenzeichen 10 X S 2917
DRsp Nr. 1995/6475
Ein Entzug des Aufenthaltsbestimungsrechtes aufgrund der §§ 1666, 1666 aBGB kommt im Hinblick auf den in Art. 6GG festgelegten Schutz der Familie nur in Betracht, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, daß das Kind in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfe, begegnet werden kann (§ 1666 aBGB).Stimmen die Eltern einer sozialpädagogischen Familienhilfe zu, und wird durch diese Maßnahme eine Gefährdung des Kindes abgewendet, kommt ein Eingriff in das Sorgerecht nicht mehr in Betracht.
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