AG Karlsruhe - Urteil vom 09.08.1996 (1 F 81/96) - DRsp Nr. 1997/5742
AG Karlsruhe, Urteil vom 09.08.1996 - Aktenzeichen 1 F 81/96
DRsp Nr. 1997/5742
Aus dem allgemeinem Persönlichkeitsrecht folgt ein besonders schutzwürdiges Interesse eines jeden Menschen daran, selbst darüber zu entscheiden, inwieweit er Krankheiten anderen Personen - auch dem (getrenntlebenden) Ehegatten - bekanntgeben will, daher hat ein Ehegatte gegenüber seinem getrenntlebenden Ehegatten, der beihilfeberechtigt und Versicherungsnehmer der privaten Krankenversicherung ist, einen Anspruch auf Zustimmung zur selbständigen und direkten Korrespondenz mit dem Träger der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung.