AG Kempten - Beschluß vom 20.10.1989
5 UR III 22/89
Normen:
BGB § 1741, § 1767 ; FGG § 56e;
Fundstellen:
StAZ 1990, 108

AG Kempten - Beschluß vom 20.10.1989 (5 UR III 22/89) - DRsp Nr. 1996/23418

AG Kempten, Beschluß vom 20.10.1989 - Aktenzeichen 5 UR III 22/89

DRsp Nr. 1996/23418

1. Bei dem Adoptionsbeschluß als einem Beschluß mit gestaltender Wirkung für die Zukunft ist auf die Vorgänge zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung abzustellen. 2. Deshalb sind auf einen minderjährigen Anzunehmenden, der nach Adoptionsantrag vor Erlaß des Adoptionsbeschlusses volljährig wird, die Vorschriften über die Annahme Volljähriger anzuwenden. 3. Stellt der Adoptionsbeschluß fehlerhaft auf die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger ab, so ist dieser Beschluß, da er nicht nichtig ist, für die Beischreibung zum Geburtseintrag in dieser Form bindend.

Normenkette:

BGB § 1741, § 1767 ; FGG § 56e;
Fundstellen
StAZ 1990, 108