AG Kerpen - Beschluß vom 11.12.1996
52 F 174/96
Normen:
HausratsVO § 1, § 4, § 7, § 12, § 18a; BGB § 1361b;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1344

AG Kerpen - Beschluß vom 11.12.1996 (52 F 174/96) - DRsp Nr. 1998/207

AG Kerpen, Beschluß vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 52 F 174/96

DRsp Nr. 1998/207

Ist ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen, ohne einen Vorbehalt zu machen, und hat der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Wohnung allein in Besitz genommen, so liegt hierin eine Einigung der Eheleute über die weitere Nutzung der Ehewohnung, die ein gerichtliches Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung ausschließt. Von einer so zustande gekommenen Einigung über die Ehewohnung kann sich der Ehegatte, der ohne Vorbehalt ausgezogen ist, nicht einseitig lösen. Für die Zeit des Getrenntlebens ist die Einigung der Eheleute darüber, wer in der Wohnung bleibt, auch dann ohne Mitwirkung des Vermieters wirksam, wenn es sich bei der Wohnung um eine Bergarbeiter- und Werkswohnung handelt und nur der Ehegatte, der ausgezogen ist, in einem Arbeitsverhältnis zum Vermieter steht.