AG Kerpen - Beschluß vom 13.12.1995
52 F 124/95
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 420

AG Kerpen - Beschluß vom 13.12.1995 (52 F 124/95) - DRsp Nr. 1997/5748

AG Kerpen, Beschluß vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 52 F 124/95

DRsp Nr. 1997/5748

»§ 1361b BGB kommt nicht nur bei drohender schwerer Leib- und Lebensgefahr oder bei ähnlich unhaltbaren Situationen zur Anwendung. Eine schwere Härte besteht schon dann, wenn die Fortdauer der aktuellen Sachlage (hier Wohnen des Antragstellers bei seiner Mutter unter sehe beengten Verhältnissen und Antrag des Antragstellers auf Zuweisung der in seinem Alleineigentum stehenden Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens, für die er außerdem die gesamten Belastungen trägt) schlechterdings untragbar erscheint. Dabei können auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BGB § 1361 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 420