AG Kerpen - Beschluß vom 31.12.1994
51 F 511/94
Normen:
BGB § 1672 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 953

AG Kerpen - Beschluß vom 31.12.1994 (51 F 511/94) - DRsp Nr. 1995/6476

AG Kerpen, Beschluß vom 31.12.1994 - Aktenzeichen 51 F 511/94

DRsp Nr. 1995/6476

Nur wenn konkrete Tatsachen die Notwendigkeit einer Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit des Getrenntlebens deutlich werden lassen, und wenn mitgeteilt wird, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis ambulante Maßnahmen nach dem KJHG beim Jugendamt oder bei anderen Beratungsdiensten in Anspruch genommen werden, hat ein Sorgerechtsverfahren nach § 1672 BGB Aussicht auf Erfolg. Wurde ein Sorgerechtsverfahren für die Zeit des Getrenntlebens ohne den erforderlichen konkreten Vortrag eingeleitet, so ist der Antrag mutwillig und läßt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht zu. Allein ein verfahrenseinleitender Antrag indiziert nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge für die Zeit des Getrenntlebens.

Normenkette:

BGB § 1672 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 953