AG Kerpen - Teilurteil vom 06.11.1992 (50 F 65/92) - DRsp Nr. 1994/15712
AG Kerpen, Teilurteil vom 06.11.1992 - Aktenzeichen 50 F 65/92
DRsp Nr. 1994/15712
Entrichtet der unterhaltspflichtige Ehemann den titulierten Betreuungsunterhalt weiter, obwohl ihm bekannt ist, daß die gemeinsamen Kinder aus dem Haushalt der unterhaltsberechtigten Ehefrau ausgezogen sind, so ist der unterhaltsverpflichtete Ehemann so zu behandeln, als ob bis zum Ende der vorbehaltlosen Zahlung des Betreuungsunterhaltes tatsächlich ein Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung bestanden hätte. Für den nach § 1572 Nr. 2 BGB maßgeblichen Einsatzzeitpunktes eines Unterhaltsanspruches wegen Krankheit oder anderer Gebrechen ist daher auf den Zeitpunkt des Endes der vorbehaltlosen Zahlung des titulierten Betreuungsunterhaltes abzustellen.
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