AG Kerpen - Urteil vom 13.07.1994
51 F 21/94 UK
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 825

AG Kerpen - Urteil vom 13.07.1994 (51 F 21/94 UK) - DRsp Nr. 1995/6457

AG Kerpen, Urteil vom 13.07.1994 - Aktenzeichen 51 F 21/94 UK

DRsp Nr. 1995/6457

§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB ist auch dann anzuwenden, wenn der Vater sorgeberechtigt ist und die Kinder im Haushalt des sorgeberechtigten Vaters leben und dort auch betreut und versorgt werden. Allein der Umstand, daß der sorgeberechtigte Vater ein erheblich höheres Einkommen als die auf Zahlung von Barunterhalt in Anspruch genommene, nichtsorgeberechtigte Mutter hat, rechtfertigt es nicht, von der Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB abzusehen. Erheblich ist der Unterschied in den Einkommen der Eltern, wenn der betreuende Elternteil ein doppelt so hohes Einkommen erzielt wie der barunterhaltspflichtige Elternteil.