AG Kerpen - Urteil vom 23.12.1998 (50 F 190/98) - DRsp Nr. 2000/4306
AG Kerpen, Urteil vom 23.12.1998 - Aktenzeichen 50 F 190/98
DRsp Nr. 2000/4306
Ist der Unterhaltspflichtige, den gemäß § 1603 Abs. 2BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft, auf Grund des tatsächlich erzielten Einkommens nicht in der Lage, den Mindestbedarf eines unterhaltsberechtigten Minderjährigen zu decken, so ist er verpflichtet, für eine bessere Verwertung seiner Arbeitskraft zu sorgen. Er hat sich entweder um Überstunden, bzw. die Aufnahme von Nebentätigkeiten oder aber um einen anderen insgesamt besser bezahlten Arbeitsplatz zu bemühen.