AG Kerpen - Urteil vom 28.06.1996
69 C 47/95
Normen:
BGB § 1601, § 1615a;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 629

AG Kerpen - Urteil vom 28.06.1996 (69 C 47/95) - DRsp Nr. 1997/5744

AG Kerpen, Urteil vom 28.06.1996 - Aktenzeichen 69 C 47/95

DRsp Nr. 1997/5744

Ist auf Grund der Einkommensverhältnisse der Eltern nur der Vater gegenüber dem volljährigen Kind, das eine Ausbildungsvergütung erhält, zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet und erbringt die Mutter, in deren Haushalt das Kind lebt, Naturalunterhalt, ist die Ausbildungsvergütung mit ihrem Nettobetrag abzüglich berufs- und ausbildungsbedingter Mehraufwendungen anteilig auf den Barunterhalt des Vaters und den von der Mutter tatsächlich gewährten Naturalunterhalt anzurechnen. Hierbei ist der Wert des Naturalunterhalts gegebenenfalls zu schätzen.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1615a;
Fundstellen
FamRZ 1997, 629