AG Kleve - Beschluß vom 06.11.1992 (19 III 45/92) - DRsp Nr. 1995/6568
AG Kleve, Beschluß vom 06.11.1992 - Aktenzeichen 19 III 45/92
DRsp Nr. 1995/6568
Wurde die nichteheliche Vaterschaft zu einem (scheinehelichen) Kind bereits vor Rechtskraft des Ehelichkeitsanfechtungsurteils anerkannt, so beginnt die Frist für die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft (§ 1615e Abs. 3BGB) erst mit der Rechtskraft des Ehelichkeitsanfechtungsurteils zu laufen.