AG Kleve - Beschluß vom 07.09.1998
20 XVII 2096
Normen:
BGB § 1897 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BtPrax 1999, 39

AG Kleve - Beschluß vom 07.09.1998 (20 XVII 2096) - DRsp Nr. 1999/4837

AG Kleve, Beschluß vom 07.09.1998 - Aktenzeichen 20 XVII 2096

DRsp Nr. 1999/4837

1. Selbst wenn eine analoge Anwendung des § 1897 Abs. 3 BGB für den Fall des nachträglichen Wechsels des Betreuten in ein Heim, in dem sein Betreuer angestellt ist, bejaht wird, fordert die nur zeitlich auf sechs Monate begrenzte Aufnahme des Betreuten in dieses Heim zur Überbrückung bis zur Aufnahme in ein anderes Heim nicht zwingend die Entlassung des Betreuers für diese sechs Monate. 2. Dies ergibt eine wertender Abwägung zwischen einerseits den Interessen des Betroffenen an der Kontinuität eines stabilen Vertrauensverhältnisses und andererseits den vom Gesetzgeber erkannten möglichen Gefahren etwaiger Interessenkonflikte.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 3 ;
Fundstellen
BtPrax 1999, 39