AG Landstuhl vom 12.11.1987
1 F 147/87
Normen:
BGB § 1579 Nr.1;
Fundstellen:
DRsp I(166)183b
FamRZ 1988, 621

AG Landstuhl - 12.11.1987 (1 F 147/87) - DRsp Nr. 1992/11600

AG Landstuhl, vom 12.11.1987 - Aktenzeichen 1 F 147/87

DRsp Nr. 1992/11600

a-d. Fortfall des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit: (b) Annahme kurzer Ehedauer (Nr. 1) auch bei einer Ehezeit von etwa 4 Jahren, wenn davon 3 Jahre wegen Verweigerung der Zustimmung zur Scheidung als Trennungszeit gem. § 1566 Abs. 2 abgewartet werden mußten;

Normenkette:

BGB § 1579 Nr.1;

»... Eine kurze Ehe im Sinne [des § 1579 Nr. 1 BGB] liegt hier vor, weil die Parteien am 13. 4. 1983 geheiratet haben, sich am 8. 9. 1984 getrennt haben und es erst nach Ablauf der Dreijahresfrist aus § 1566 Abs. 2 BGB zur Ehescheidung kommen konnte. Der AntrG. ist allerdings darin beizupflichten, daß nach der Rechtspr. des BGH in der Regel eine Ehe von zweijähriger Dauer als kurz angesehen werden kann, während eine Ehe von dreijähriger Dauer regelmäßig nicht mehr als kurz anzusehen sein wird. Diese Rechtspr. betont allerdings, daß es sich um eine den Regelfall betreffende Beurteilung handelt, der hier nicht vorliegt. Zwar wird vom BGH die Auffassung abgelehnt, daß die Dauer des Zusammenlebens für die Bewertung der Ehedauer maßgebend sein könnte; der BGH stellt vielmehr auf das Datum der Rechtshängigkeit (hier:

25. 6. 1987) ab. Ein Ausnahmefall ist hier gegeben, weil sich die zeitliche Verzögerung der Rechtshängigkeit daraus ergeben hat, daß die AntrG. (rechtmäßig) die Dreijahresfrist des § 1566 Abs. 2 BGB voll ausgeschöpft hat. ...