AG Landstuhl - Beschluß vom 29.09.1993
2 F 50/93
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; ZPO § 203 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 309
FuR 1993, 355
NJW-RR 1994, 332

AG Landstuhl - Beschluß vom 29.09.1993 (2 F 50/93) - DRsp Nr. 1994/15783

AG Landstuhl, Beschluß vom 29.09.1993 - Aktenzeichen 2 F 50/93

DRsp Nr. 1994/15783

Eine öffentliche Zustellung ist nicht bereits dann zulässig, wenn der Antragsteller subjektiv den Wohnsitz des Antragsgegners nicht kennt, vielmehr ist erforderlich, daß es objektiv unmöglich ist, die Anschrift des Antragsgegners zu ermitteln. Der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe gebietet es, Anträge auf öffentliche Zustellung eines Scheidungsantrags besonders sorgfältig zu prüfen. Daher kann in einer Ehesache die öffentliche Zustellung erst dann bewilligt werden, wenn ein bestehender Suchdienst erfolglos eingeschaltet wurde.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; ZPO § 203 ;

Hinweise:

Die Entscheidung verweist die Antragstellerin auf den Suchdienst für aus dem Wehrdienst ausgeschiedene Mitglieder der US-Armee, Chief National Personnel Records Cento, 9700 Page Boulevard, St. Louis, MO 63132-5200, USA