AG Landstuhl - Urteil vom 13.03.1997
1 F 97/96
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 2, § 1629 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 313
NJWE-FER 1997, 222

AG Landstuhl - Urteil vom 13.03.1997 (1 F 97/96) - DRsp Nr. 1998/208

AG Landstuhl, Urteil vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 1 F 97/96

DRsp Nr. 1998/208

Steht den Eltern nach Rechtskraft der Scheidung gemeinsam die elterliche Sorge für die ehelichen Kinder zu, kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, die Ansprüche der Kinder auf Barunterhalt gegen den anderen Elternteil nicht analog § 1629 Abs. 2 BGB die geltend machen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge nach Rechtskraft der Scheidung obliegt die Beschaffung von Barunterhalt beiden Eltern gemeinsam, daher wird die Mutter durch die vollständige Erbringung des Naturalunterhalts nicht von der Barunterhaltsverpflichtung frei. Verträge, die die Eltern hierzu schließen können, betreffen "familienrechtliche Ausgleichsansprüche".

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 S. 2, § 1629 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 313
NJWE-FER 1997, 222