AG Langen - Urteil vom 11.09.1992 (6 F 154/91) - DRsp Nr. 1995/6528
AG Langen, Urteil vom 11.09.1992 - Aktenzeichen 6 F 154/91
DRsp Nr. 1995/6528
§ 1739BGB, der die Unterhaltspflicht des Vaters, dessen nichteheliches Kind auf seinen Antrag mit Zustimmung der Mutter für ehelich erklärt wurde, vor der Mutter und den mütterlichen Verwandten festlegt, ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2GG unwirksam.Da es sich bei § 1739BGB um vorkonstitionelles Recht handelt, obliegt die Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit dem jeweils mit der Sache befaßten Gerichts.