AG Leipzig - Beschluß vom 12.07.1994
VI 5432/93
Normen:
BGB § 2073, § 2353 ; EGBGB Art. 235 § 1 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1998/5697
ErbPrax 1995, 19

AG Leipzig - Beschluß vom 12.07.1994 (VI 5432/93) - DRsp Nr. 1995/10397

AG Leipzig, Beschluß vom 12.07.1994 - Aktenzeichen VI 5432/93

DRsp Nr. 1995/10397

Ist in einem Testament, das vor dem 3.10.1990 in der ehemaligen DDR errichtet worden ist, der »Staat« eingesetzt, und ist der Erbfall nach dem 2.10.1990 eingetreten, so ist die Auslegungsregel des § 2073 BGB mit der Folge anzuwenden, daß der Bund und das betroffene Bundesland je zur Hälfte bedacht sind.

Normenkette:

BGB § 2073, § 2353 ; EGBGB Art. 235 § 1 ;

Gründe:

1. Am 18.05.1993 verstarb , geb. , (im folgenden Erblasser genannt) ohne Hinterlassung von Abkömmlingen. Ihr Ehemann ist vorverstorben.

Der Erblasser hinterließ ein am 01.03.1985 errichtetes Testament mit u. a. folgenden Wortlaut:

"Wenn meine Beerdigung bezahlt ist, soll alles Geld, welches auf der Sparkasse ist, wieder dem Staat zukommen."

Die Oberfinanzdirektion Chemnitz, einmal handelnd für den Bund und einmal handelnd für den Freistaat Sachsen sind beide bereit, die Erbschaft anzunehmen.

2. Sowohl der Bund als auch der Freistaat Sachsen sind Erbe zu je ein Halb geworden und haben deshalb Anspruch auf Erteilung eines Erbscheines gemäß § 2353 BGB.