AG Lörrach - Urteil vom 08.07.1994
10 F 48/94
Normen:
BGB § 138, § 242, § 1408 ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 ; ZPO § 621 Ans. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1456

AG Lörrach - Urteil vom 08.07.1994 (10 F 48/94) - DRsp Nr. 1995/2267

AG Lörrach, Urteil vom 08.07.1994 - Aktenzeichen 10 F 48/94

DRsp Nr. 1995/2267

Ansprüche die in einer Scheidungsfolgenvereinbarung bei Ehegatten zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründet werden, sind ebenso wie die gesetzlichen Auseinandersetzungsansprüche, die damit modifiziert werden, dem ehelichen Güterrecht i.S.d. §§ 23 b Abs. S.2 Nr. 9 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO zuzurechnen. Dies gilt auch für einen Vertrag, in welchem der Zugewinn und Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten ausgeschlossen wird und eine Zahlungsverpflichtung der Ehefrau für den Fall begründet wird, daß bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein gemeinschaftliches gesundes Kind aus der Ehe hervorgegangen ist. Eine derartige Vereinbarung ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Normenkette:

BGB § 138, § 242, § 1408 ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 ; ZPO § 621 Ans. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1456