AG Mannheim - Beschluß vom 16.09.1993
1 F 211/92
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 1033
DAVorm 1994, 811
FamRZ 1994, 923

AG Mannheim - Beschluß vom 16.09.1993 (1 F 211/92) - DRsp Nr. 1994/15807

AG Mannheim, Beschluß vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 1 F 211/92

DRsp Nr. 1994/15807

Da die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge in der Zeit nach der Scheidung am besten geeignet ist den Erhalt der Beziehung eines Kindes zu beiden Elternteilen zu erreichen, ist der Widerspruch eines Elternteils gegen die von dem anderen Elternteil befürwortete Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Zeit nach der Scheidung am Kindeswohl i.S.d. § 1671 Abs. 2 BGB zu messen. Hiernach kann die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch gegen den erklärten Widerspruch eines Elternteils geboten sein, wenn sich in der Trennungszeit die gemeinsame elterliche Sorge bewährt hat, und der widersprechende Elternteil eine nachvollziehbare stichhaltige Begründung für seinen Widerspruch gegen die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht gegeben hat.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1, Abs. 2 ;

Hinweise: