AG Mannheim - Urteil vom 04.11.1996
18 C 4/96
Normen:
BGB § 1615l Abs. 2 ; BErzGG § 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 117

AG Mannheim - Urteil vom 04.11.1996 (18 C 4/96) - DRsp Nr. 1998/7326

AG Mannheim, Urteil vom 04.11.1996 - Aktenzeichen 18 C 4/96

DRsp Nr. 1998/7326

Da es sich bei dem Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes auf Unterhalt gegen dessen Vater nach § 1615l Abs. 2 BGB um einen echten Unterhaltsanspruch handelt, hat der Anspruch die Bedürftigkeit der Mutter des Kindes und die Leistungsfähigkeit des Vaters des Kindes zur Voraussetzung. Eine Bedürftigkeit der Mutter des nichtehelichen Kindes ist nicht gegeben, wenn diese Lohnfortzahlung erhält. Für die Vergangenheit kann entsprechend § 1615d BGB bis zur Anerkennung der Vaterschaft Unterhalt ohne vorherige Aufforderung verlangt werden. Für die Zeit nach Anerkennung der Vaterschaft gilt hingegen § 1613 Abs. 1 BGB. Zumindest in den ersten Lebensmonaten des Kindes kann die Mutter nicht darauf verwiesen werden, das Kind in einer Kinderkrippe oder durch eine Freundin betreuen zu lassen.