AG Meppen - Beschluß vom 14.12.1992 (16 F 323/92) - DRsp Nr. 1994/15817
AG Meppen, Beschluß vom 14.12.1992 - Aktenzeichen 16 F 323/92
DRsp Nr. 1994/15817
Die Ehefrau, die ihren getrenntlebenden Ehemann auf vorzeitigen Zugewinnausgleich verklagt hat, hat gegen die Lebensgefährtin des Ehemannes zur Sicherung ihres Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns einen durch einstweilige Verfügung durchsetzbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung, wenn der Ehemann seiner Lebensgefährtin ein während der Ehe erworbenes Hausgrundstück unentgeltlich überläßt.