AG Merzig - Urteil vom 30.09.1994 (20 F 432/92 UE) - DRsp Nr. 1995/6453
AG Merzig, Urteil vom 30.09.1994 - Aktenzeichen 20 F 432/92 UE
DRsp Nr. 1995/6453
Die im Zeitpunkt der Scheidung erzielten Einkünfte sind nur dann prägend für die ehelichen Lebensverhältnisse, wenn es bereits bei der Trennung entsprechende, wenn auch nicht gleich hohe Einkünfte aus Erwerbstätigkeit gegeben hat oder wenn die Aufnahme der entsprechenden Erwerbstätigkeit nach der Trennung einem gemeinsamen Lebensplan der Eheleute entsprochen hat und die Weiterentwicklung der Einkommensverhältnisse und sonstigen Umstände bis zur Scheidung normal verlaufen ist.