AG Mettmann vom 16.11.1984
41 F 62/84
Normen:
BGB § 1671 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(167)333e
FamRZ 1985, 529

AG Mettmann - 16.11.1984 (41 F 62/84) - DRsp Nr. 1992/11614

AG Mettmann, vom 16.11.1984 - Aktenzeichen 41 F 62/84

DRsp Nr. 1992/11614

Gleichgeschlechtliche Veranlagung eines Elternteils und Zusammenleben mit seinem Lebensgefährten hindern für sich allein nicht die Übertragung des Sorgerechts auf diesen Elternteil (hier: auf die Mutter eines 5 1/2 Jahre alten Kindes).

Normenkette:

BGB § 1671 Abs.2;

»Die elterliche Sorge [für den 1979 geborenen Sohn der in Scheidung lebenden Parteien ] war gemäß § 1671 Abs. 2 BGB auf die AntrSt. zu übertragen, da diese Regelung dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Die AntrSt. ist die Hauptbezugsperson für das Kind. Sie hat zunächst seit der Trennung [ vom AntrG. im März 1983 den.. Jungen für gut 1 Jahr allein betreut und versorgt und hat das Kind [das zwischenzeitlich bei den Eltern des AntrG. in Pflege war] nunmehr seit dem 18. 10. 1984 wieder bei sich. Der Junge fühlt sich bei der AntrSt. wohl, ist altersgemäß entwickelt, aufgeschlossen und hat sich auch in dem neuen Kindergarten gut eingelebt. Zwar hat der Junge auch zum AntrG. eine gute und enge Beziehung, doch lassen folgende Überlegungen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter als angezeigt erscheinen: