AG Mosbach - Beschluß vom 04.10.1996 (1 C 122/96) - DRsp Nr. 1998/212
AG Mosbach, Beschluß vom 04.10.1996 - Aktenzeichen 1 C 122/96
DRsp Nr. 1998/212
Macht ein Unterhaltsberechtigter einem auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen Unterhaltsanspruch, der ihm zurückabgetreten wurde, geltend, kann er von dem Unterhaltspflichtigen nicht die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses begehren, da der Träger der Sozialhilfe nach § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG (neue Fassung) verpflichtet ist, die durch die Geltendmachung des rückübertragenen Anspruchs entstehenden Kosten des Unterhaltsberechtigten zu tragen.